Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1
VerpackG dazu verpflichtet, folgende Verpackungsmaterialien von
Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
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Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
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Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
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Verkaufs- und Umverpackungen, für die
wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung
nicht möglich ist, und
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Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
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Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird
entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des
Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Durch die
Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere Ergebnisse bei
der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur
Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie
94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als
Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.